Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Auftrag und Annahme

Der Besteller ist 6 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen und Einhholung von Genehmigungen und ggf. Freigaben.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller mitgeteilt.

4. Teillieferungen sind, sofern möglich, innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig.

5. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat verzögert, nachdem wir die Auslieferungsmöglichkeit mitgeteilt haben, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Lieferpreises berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

III. Lieferumfang

1. Der Inhalt und Umfang der Bestellung wird gemeinsam festgelegt und von uns schriftlich verbindlich bestätigt.

2. Änderungen der Bestellungen sind schriftlich zu bestätigen und, sofern sie nachträglich erfolgen, zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Änderungen sind unwesentlich und offensichtlich nicht mit Mehraufwendungen verbunden.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem uns erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Abnahme und Gefahrenübergang, Aufstellung, Montage

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am vereinbarten Anlieferungsort. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von Vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb der selben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert. Die Abnahme erfolgt in einem gemeinsamen Termin und wird in einem schriftlichen Protokoll bestätigt, dass von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

2. Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellunsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so gilt die Abnahme als ordnungsgemäß erfolgt und wird der Restkaufpreis fällig.

3. Die Gefahr geht wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung mit Aufstellung / Montage mit der Abnahme;
b) wird der Beginn, die Durchführung, Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenem Betrieb aus Gründen verzögert, die vom Besteller zu vertreten sind oder kommt er aus sonstigen Gründen mit der Abnahmepflicht in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenfalls auf den Bestelle über.

4. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und Beleuchtung.

5. Der Besteller darf die Entgegennahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VII. Gewährleistung

1. Für Sachmängel haften wir wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Abnahme. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
c) Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurück halten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, uns entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl,kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besondere äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) gleich ais welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Sie verjähren mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unsrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

IX. Haftung und Delikt

Schadensersatzansprüche gegen uns aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen.

X. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes fällig.

2. Scheck- und Wechselhehrgaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegnnahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% über dem gesetzlichen Zinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

XI. Erfüllung und Gerichtsstand

1. Erfüllung ist der Montageort, es sei denn, es werden Teile, z.B. Ersatzteile geliefert, dann ist Ort der Erfüllung unser Hauptsitz.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu heben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XII. Sonstiges

1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt